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§ 3 AAEV

Fassungen
13.04.1991 bis 19.04.1996 — BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 313.04.199119.04.1996 BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.04.1991BGBl. Nr. 179/1991

Außerkrafttretensdatum

19.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die

Abwasserbehandlung; allgemeiner Stand der Rückhalte-

und Reinigungstechnik

Paragraph 3, (1) In zusammenhängenden Siedlungsgebieten sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Kläranlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden.

  1. Absatz 2,Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen je nach Größe zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.
  2. Absatz 3,In Mischwasserkanalisationen bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfallende Schmutzstoffe sollen - nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Speicherung und mechanischen Reinigung - weitestgehend in zentralen Kläranlagen behandelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in Mischwasserkanalisationen sollen in Abhängigkeit von der Belastbarkeit des Vorfluters nach dem Konzept der kritischen Regenspende bemessen werden. Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Mischkanalisation soll - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in die Kanalisationsanlage dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden.
  3. Absatz 4,Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten mit Trennsystem soll gleichfalls - soweit örtlich möglich - noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswässer mit anthropogenen nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursachten Verunreinigungen aus Siedlungsgebieten mit Trennkanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen sollen, soferne ihre Einleitung in Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirken kann, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959), in Abhängigkeit von der Belastbarkeit des Vorfluters gereinigt werden. Als Mindestanforderung gilt die mechanische Reinigung.
  4. Absatz 5,Kanalisationsanlagen sollen in regelmäßigen Zeitabständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (Paragraphen 50 und 134 WRG 1959); bei Anlagen nach dem Trennsystem sollen in regelmäßigen Zeitabständen Fehlanschlüsse aufgeklärt und beseitigt werden.
  5. Absatz 6,Bei Errichtung von Schmutzwasserkanalisationen im Trennsystem oder von Mischwasserkanalisationen sollen die Reinigungsanlagen so rechtzeitig fertiggestellt werden, daß die gesammelten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können.
  6. Absatz 7,Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen - unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (Paragraph 2,) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung - gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, soferne Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen.
  7. Absatz 8,Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend biochemisch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Absatz 7, verfahren wird, sollen möglichst biologisch (Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation) sowie erforderlichenfalls mit Stickstoff- und Phosphorentfernung behandelt werden. Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Teilströmen (Paragraph 33 b, Absatz 8 und 9 WRG 1959) ist zu achten.
  8. Absatz 9,Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (Paragraph 33 a, Ziffer 2, WRG 1959) gesorgt werden. Deren Einbringung in Fließgewässer oder in öffentliche Kanalisationen ist gesondert zu befristen (Paragraph 33 b, Absatz 2, WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die geordnete Klärschlammentsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbaubare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen grundsätzlich bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine Kanalisationsanlage den gleichen Anforderungen genügen.
  9. Absatz 10,Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Reinigungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unvermeidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, WRG 1959).
  10. Absatz 11,Flüssige Abfälle wie z.B. Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei- und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösungsmittel, Bäder, Flotten aus industriell-gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in öffentliche Kanalisationen soll vermieden werden. Die Einbringung in Kläranlagen soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine geordnete Klärschlammentsorgung zugelassen werden.
  11. Absatz 12,Abwasserbehandlungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gereinigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können.

Schlagworte

Rückhaltetechnik, Stickstoffentfernung, Spülvorgang, oberirdisch, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb, Rückhaltemaßnahme, Betriebsunfall, Kanalisationsanlage, Ausgleichsvorrichtung, Abfallbehandlung, Milchwirtschaft, Fleischwirtschaft, Kellereiwirtschaft

Gesetzesnummer

10010638

Dokumentnummer

NOR12135360

Alte Dokumentnummer

N8199110286X