Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Befristung der Einleitung gefährlicher Stoffe
§ 5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines in Anlage B angeführten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehen Weise gesondert zu befristen. Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden. Paragraph 5, Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines in Anlage B angeführten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehen Weise gesondert zu befristen. Sofern in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12135362
Alte Dokumentnummer
N8199110288X