Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Überwachung der Emissionswerte
§ 7. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.Paragraph 7, (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5''-Regel).
Beim Parameter „Temperatur'' gilt die „4 von 5''-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
Beim Parameter „pH-Wert'' gilt die „4 von 5''-Regel für die täglichen Stichproben; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur'' und „pH-Wert'' ist die „4 von 5''-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit zu ersetzen,
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter „Temperatur'' und „pH-Wert'' gilt Abs. 2 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für die Parameter „Temperatur'' und „pH-Wert'' gilt Absatz 2
sinngemäß.
(4)Absatz 4,Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage C bzw. des Abs. 1 bis 3.Sofern in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage C bzw. des Absatz eins bis 3,
(5)Absatz 5,Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind Anlage C sowie Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 sind Anlage C sowie Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12135364
Alte Dokumentnummer
N8199110290X