Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Bestehende Anlagen
§ 8. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung ist innerhalb der in Anlage D enthaltenen Fristen hinsichtlich der für dieses Abwasser in Betracht kommenden Parameter (§ 4 Abs. 1) den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen anzupassen. Sofern in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage D. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ist Anlage D sinngemäß anzuwenden. Paragraph 8, Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung ist innerhalb der in Anlage D enthaltenen Fristen hinsichtlich der für dieses Abwasser in Betracht kommenden Parameter (Paragraph 4, Absatz eins,) den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen anzupassen. Sofern in Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten auch für diese Verordnungen die Festlegungen der Anlage D. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 ist Anlage D sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12135365
Alte Dokumentnummer
N8199110291X