Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/1999Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.
(2)Absatz 2,Als Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe gelten
molkeverarbeitende Betriebe.
(3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(4)Absatz 4,Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind u.a. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Milchbearbeitung und -verarbeitung betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
innerbetrieblicher Rückhalt von Käsebruch und Molke,
bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe.
Schlagworte
Milchbearbeitungsbetrieb, Milchverarbeitung, Stickstoffentfernung,
Reinigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Dokumentnummer
NOR12135370
Alte Dokumentnummer
N8199110316X