Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.04.1991 bis 11.01.2000 — BGBl. Nr. 182/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.04.199111.01.2000 BGBl. Nr. 182/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.04.1991BGBl. Nr. 182/1991

Außerkrafttretensdatum

11.01.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1999

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter „Temperatur“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter „pH-Wert“ gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

überschritten

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10010641

Dokumentnummer

NOR12135387

Alte Dokumentnummer

N8199110341X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/182/P4/NOR12135387