Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1991Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation; 89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben. Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Artikel 23, Absatz 3, dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12135406
alte Dokumentnummer
N8199110595X