Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen werden in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen werden in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Wird eine Untersuchung gemäß § 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt wird.Wird eine Untersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren um eine Pauschale, welche mit 16 Punkten festgesetzt wird.
Dokumentnummer
NOR12135408
Alte Dokumentnummer
N8199110600X