Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
10.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005
Index
80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 2a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. Paragraph 2 a, Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12136084
Alte Dokumentnummer
N8199224370J