Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 4. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage ausgewiesen sind, sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen. Paragraph 4, Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage ausgewiesen sind, sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12135411
Alte Dokumentnummer
N8199110603X