Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 5. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Paragraph 5, Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12135412
Alte Dokumentnummer
N8199110604X