Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Einfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) bezeichneten Waren werden, soweit es sich dabei um Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes handelt, in die Regelungen des § 23 Abs. 1 bis 7 des Pflanzenschutzmittelgesetzes einbezogen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind. Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) bezeichneten Waren werden, soweit es sich dabei um Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes handelt, in die Regelungen des Paragraph 23, Absatz eins bis 7 des Pflanzenschutzmittelgesetzes einbezogen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR12135418
Alte Dokumentnummer
N8199110621X