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§ 1 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Erhebung der Grundwassergüte

Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes

Paragraph eins, (1) Grundwasser ist unterirdisches Wasser, das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird. Es umfaßt Poren-, Karst- und Kluftgrundwasser.

  1. Absatz 2,Ein Grundwassergebiet ist ein hydrogeologisch oder geographisch abgrenzbares Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.
  2. Absatz 3,Die Grundwassergüte ist der unter Zuhilfenahme von physikalischen und chemischen Parametern bewertete qualitative Zustand des Grundwassers.
  3. Absatz 4,Die Erhebung der Grundwassergüte umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Grundwassergütemeßstellennetzen und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Beobachtungen.
  4. Absatz 5,Eine Grundwassergütemeßstelle ist eine örtlich festgelegte Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzte Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.
  5. Absatz 6,Ein Grundwassergütemeßstellennetz ist eine gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit der ein Grundwassergebiet flächenhaft repräsentativ beschreibenden und regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten Grundwassergütemeßstellen einschließlich der Voraussetzungen zur Datenerfassung und -übertragung.
  6. Absatz 7,Das Errichten von Grundwassergütemeßstellennetzen umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Erhebung potentiell hiefür geeigneter Grundwasseraufschlüsse,
    2. Ziffer 2
      die Auswahl und Festlegung der für eine flächenhafte Erfassung der Grundwasserqualität repräsentativen Meßstellen einschließlich der Erhebung und Dokumentation der erforderlichen allgemeinen, hydrologischen und hydrogeologischen Grunddaten (Stammdaten),
    3. Ziffer 3
      die Abteufung und den Ausbau entsprechen der Grundwassersonden für den im einzelnen zu begründenden Fall, daß kein geeigneter Grundwasseraufschluß vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Schaffung der Voraussetzungen zur Messung der Quellschüttung bei der Probenentnahme bei Quellen für den im einzelnen zu begründenden Fall,
    5. Ziffer 5
      die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Probenentnahme an der Meßstelle, jedoch ohne maschinelle Ausstattung, und
    6. Ziffer 6
      die Anschaffung der erforderlichen elektronischen Datenerfassungs- und -übertragungsgeräte.
  7. Absatz 8,Die Beobachtung einer Grundwassergütemeßstelle erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung oder Sonderbeobachtung und umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Feststellung von Änderungen gegenüber dem in den Stammdaten dokumentierten Zustand (Ortsbefund),
    2. Ziffer 2
      die Messungen vor Ort,
    3. Ziffer 3
      die Probenentnahme samt Wegzeiten,
    4. Ziffer 4
      die Probenkonservierung,
    5. Ziffer 5
      den Probentransport und die Probenlagerung,
    6. Ziffer 6
      die Probenvorbereitung,
    7. Ziffer 7
      die Messung, Analyse und Protokollierung,
    8. Ziffer 8
      die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse und
    9. Ziffer 9
      die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
  8. Absatz 9,Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre und umfaßt ein Jahr Erst- und fünf Jahre Wiederholungsbeobachtungen.
  9. Absatz 10,Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung der Grundwassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.
  10. Absatz 11,Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach Abschluß der Erstbeobachtungen zu wiederholendes Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der im Rahmen der Erstbeobachtungen erkannten Grundwassergüte und unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
  11. Absatz 12,Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten oder regionalen Klärung spezieller Fragestellungen dient. In im einzelnen zu begründenden Fällen können hiefür die Intervalle zwischen den Beobachtungen verkürzt werden oder die zur Klärung allfälliger Schichtungen im Grundwasser erforderliche Zahl von Proben aus verschiedenen Entnahmetiefen entnommen und der weiteren Behandlung zugeführt werden.
  12. Absatz 13,Die Interpretation umfaßt das Inbeziehungsetzen von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten und zu Einflüssen von Emittenten.

Schlagworte

Porengrundwasser, Karstgrundwasser, Datenübertragung, Datenübertragungsgerät, Erstbeobachtung

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135421

Alte Dokumentnummer

N8199110638X