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§ 10 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Datenübermittlung und Datenverarbeitung

Paragraph 10, (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

  1. Absatz 2,Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt erstellten Datenträgern zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Daten der Erhebung der Wassergüte in Fließgewässern sind im Wasserwirtschaftskataster automationsunterstützt zu verarbeiten und mit Interpretation versehen zusammenfassend zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Interpretationen können dabei berücksichtigt werden.

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135430

Alte Dokumentnummer

N8199110647X