Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Häufigkeit der Beobachtungen
§ 3. (1) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen bei Quellen hat viermal jährlich angepaßt an den Jahresgang der Quellschüttung und an die regionalen Einflußfaktoren zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Erstbeobachtung hat viermal aufeinanderfolgend zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben fünf Jahre hindurch zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
(5)Absatz 5,Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen sowie Änderungen in der Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Dokumentnummer
NOR12135423
Alte Dokumentnummer
N8199110640X