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§ 3 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Häufigkeit der Beobachtungen

Paragraph 3, (1) Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen hat viermal jährlich in Abständen von etwa drei Monaten zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Beobachtung der Grundwassergütemeßstellen bei Quellen hat viermal jährlich angepaßt an den Jahresgang der Quellschüttung und an die regionalen Einflußfaktoren zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Erstbeobachtung hat viermal aufeinanderfolgend zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben fünf Jahre hindurch zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
  4. Absatz 5,Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen sowie Änderungen in der Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135423

Alte Dokumentnummer

N8199110640X