Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Grundwassergütemeßstellen
§ 4. (1) Die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe I sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Ihre Zahl ist jährlich grundwassergebietsweise so weit zu erhöhen, daß die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe II mit 1. Juli 1996 beobachtet werden können.Paragraph 4, (1) Die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe römisch eins sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Ihre Zahl ist jährlich grundwassergebietsweise so weit zu erhöhen, daß die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe römisch zwei mit 1. Juli 1996 beobachtet werden können.
(2)Absatz 2,Repräsentativität, Eignung und Aussagekraft jedes Grundwassergütemeßstellennetzes sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit in hydrologischer (Grundwasserstockwerke, Zuströmverhältnisse, Einfluß von Oberflächengewässern), grundwassergütemäßiger (Grundwasserverunreinigungen, Gebietshintergrund, Einfluß von vermuteten Emittenten) Hinsicht sowie im Hinblick auf den Zustand der Meßstelle und im Hinblick auf die Flächendeckung zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufen I und II ergeben sich aus Anlage C.1.Die Anzahl und der örtliche Bereich der Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufen römisch eins und römisch zwei ergeben sich aus Anlage C.1.
(4)Absatz 4,Die genaue örtliche Situierung der Grundwassergütemeßstellen sowie allfällige spätere Netzanpassungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Dokumentnummer
NOR12135424
Alte Dokumentnummer
N8199110641X