Rechtstracker.at

§ 4 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Grundwassergütemeßstellen

Paragraph 4, (1) Die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe römisch eins sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Ihre Zahl ist jährlich grundwassergebietsweise so weit zu erhöhen, daß die Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufe römisch zwei mit 1. Juli 1996 beobachtet werden können.

  1. Absatz 2,Repräsentativität, Eignung und Aussagekraft jedes Grundwassergütemeßstellennetzes sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit in hydrologischer (Grundwasserstockwerke, Zuströmverhältnisse, Einfluß von Oberflächengewässern), grundwassergütemäßiger (Grundwasserverunreinigungen, Gebietshintergrund, Einfluß von vermuteten Emittenten) Hinsicht sowie im Hinblick auf den Zustand der Meßstelle und im Hinblick auf die Flächendeckung zu prüfen.
  2. Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Grundwassergütemeßstellen der Ausbaustufen römisch eins und römisch zwei ergeben sich aus Anlage C.1.
  3. Absatz 4,Die genaue örtliche Situierung der Grundwassergütemeßstellen sowie allfällige spätere Netzanpassungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135424

Alte Dokumentnummer

N8199110641X