Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Datenübermittlung und Datenverarbeitung
§ 5. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen der Grundwassergüte sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBL. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.Paragraph 5, (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen der Grundwassergüte sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBL. Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Das Beobachtungsjahr umfaßt die zweite Hälfte des laufenden und die erste Hälfte des folgenden Jahres. Die Daten jedes Halbjahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert mit automationsunterstützt erstellten Datenträgern zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Daten der Erhebung der Grundwassergüte sind im Wasserwirtschaftskataster automationsunterstützt zu verarbeiten und mit Interpretation versehen zusammenfassend zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Interpretationen können dabei berücksichtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12135425
Alte Dokumentnummer
N8199110642X