Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erhebung der Wassergüte in Fließgewässern
Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes
§ 6. (1) Ein Fließgewässer ist natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich des Gewässerbettes (Sohle, Ufer usw.) und der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.Paragraph 6, (1) Ein Fließgewässer ist natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich des Gewässerbettes (Sohle, Ufer usw.) und der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
(2)Absatz 2,Der höchste Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) ist das höchste Jahresmittel des Durchflusses eines anzugebenden Zeitabschnittes.
(3)Absatz 3,Die Wassergüte ist der unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parametern bewertete qualitative Zustand von Wasser in Fließgewässern und umfaßt auch die biologische Gewässergüte.
(4)Absatz 4,Die Erhebung der Wassergüte der Fließgewässer umfaßt
die Errichtung von Gütemeßstellen sowie von Gütemeßstellenketten und
die Durchführung von Beobachtungen.
(5)Absatz 5,Eine Gütemeßstelle an einem Fließgewässer ist eine örtlich festgelegte Stelle, die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt und für die repräsentative Beobachtung der Wassergüte geeignet ist.
(6)Absatz 6,Eine Gütemeßstellenkette ist eine gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit der regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten Meßstellen an einem Fließgewässer.
(7)Absatz 7,Das Errichten von Gütemeßstellen oder Gütemeßstellenketten an Fließgewässern umfaßt
die Auswahl und Festlegung der Meßstellen,
die Erhebung und Dokumentation der erforderlichen allgemeinen, hydrologischen und gewässermorphologischen Grunddaten (Stammdaten) und
in im einzelnen zu begründenden Fällen die Aufstellung eines Lattenpegels an der Meßstelle.
(8)Absatz 8,Die Beobachtung einer Gütemeßstelle erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung oder Sonderbeobachtung und umfaßt
die Feststellung von Änderungen gegenüber dem dokumentierten Zustand (Ortsbefund),
die Messungen und Untersuchungen vor Ort,
die Probenentnahme samt Wegzeiten,
den Probentransport und die Probenlagerung,
die Messung, Analyse und Protokollierung,
die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse und
die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
(9)Absatz 9,Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre und umfaßt zwei Jahre Erst- und vier Jahre Wiederholungsbeobachtungen.
(10)Absatz 10,Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung der Wassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.
(11)Absatz 11,Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach Abschluß der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der im Rahmen der Erstbeobachtung erkannten Gewässergüte und unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
(12)Absatz 12,Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
(13)Absatz 13,Die Interpretation umfaßt das Inbeziehung setzen von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten und zu Einflüssen von Emittenten.
Schlagworte
Erstbeobachtung
Dokumentnummer
NOR12135426
Alte Dokumentnummer
N8199110643X