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§ 6 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Erhebung der Wassergüte in Fließgewässern

Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes

Paragraph 6, (1) Ein Fließgewässer ist natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich des Gewässerbettes (Sohle, Ufer usw.) und der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.

  1. Absatz 2,Der höchste Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) ist das höchste Jahresmittel des Durchflusses eines anzugebenden Zeitabschnittes.
  2. Absatz 3,Die Wassergüte ist der unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parametern bewertete qualitative Zustand von Wasser in Fließgewässern und umfaßt auch die biologische Gewässergüte.
  3. Absatz 4,Die Erhebung der Wassergüte der Fließgewässer umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Gütemeßstellen sowie von Gütemeßstellenketten und
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Beobachtungen.
  4. Absatz 5,Eine Gütemeßstelle an einem Fließgewässer ist eine örtlich festgelegte Stelle, die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfaßt und für die repräsentative Beobachtung der Wassergüte geeignet ist.
  5. Absatz 6,Eine Gütemeßstellenkette ist eine gewässerkundliche Einrichtung und umfaßt die Gesamtheit der regelmäßig zur Datenerhebung beobachteten Meßstellen an einem Fließgewässer.
  6. Absatz 7,Das Errichten von Gütemeßstellen oder Gütemeßstellenketten an Fließgewässern umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Auswahl und Festlegung der Meßstellen,
    2. Ziffer 2
      die Erhebung und Dokumentation der erforderlichen allgemeinen, hydrologischen und gewässermorphologischen Grunddaten (Stammdaten) und
    3. Ziffer 3
      in im einzelnen zu begründenden Fällen die Aufstellung eines Lattenpegels an der Meßstelle.
  7. Absatz 8,Die Beobachtung einer Gütemeßstelle erfolgt als Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung oder Sonderbeobachtung und umfaßt
    1. Ziffer eins
      die Feststellung von Änderungen gegenüber dem dokumentierten Zustand (Ortsbefund),
    2. Ziffer 2
      die Messungen und Untersuchungen vor Ort,
    3. Ziffer 3
      die Probenentnahme samt Wegzeiten,
    4. Ziffer 4
      die Probenkonservierung,
    5. Ziffer 5
      den Probentransport und die Probenlagerung,
    6. Ziffer 6
      die Probenvorbereitung,
    7. Ziffer 7
      die Messung, Analyse und Protokollierung,
    8. Ziffer 8
      die Auswertung und Dokumentation der Ergebnisse und
    9. Ziffer 9
      die zur Kontrolle der Analysengenauigkeit erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen.
  8. Absatz 9,Der Beobachtungszyklus dauert sechs Jahre und umfaßt zwei Jahre Erst- und vier Jahre Wiederholungsbeobachtungen.
  9. Absatz 10,Die Erstbeobachtung ist jenes umfassende Untersuchungsprogramm, das zu Beginn eines jeden Beobachtungszyklus zur Charakterisierung der Wassergüte an jeder Meßstelle durchgeführt wird und das unter Bedachtnahme auf die jeweiligen regionalen Einflußfaktoren zusammenzustellen ist.
  10. Absatz 11,Die Wiederholungsbeobachtung ist ein nach Abschluß der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm. Sie wird auf Grund der im Rahmen der Erstbeobachtung erkannten Gewässergüte und unter Bedachtnahme auf die jeweils aktuellen Einflußfaktoren erstellt.
  11. Absatz 12,Die Sonderbeobachtung ist ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
  12. Absatz 13,Die Interpretation umfaßt das Inbeziehung setzen von Meßwerten zu natürlichen Gegebenheiten und zu Einflüssen von Emittenten.

Schlagworte

Erstbeobachtung

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135426

Alte Dokumentnummer

N8199110643X