Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Umfang der Beobachtungen
§ 7. (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat die in Anlage A.2 festgelegten physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parameter zu umfassen, die gegliedert sind in:Paragraph 7, (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat die in Anlage A.2 festgelegten physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parameter zu umfassen, die gegliedert sind in:
Parameterblock 1 (bei Erst- und Wiederholungsbeobachtungen verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter),
Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter) und
Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter), wobei die in Anlage B.3 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.
(3)Absatz 3,Bei Wiederholungsbeobachtungen kann der Parameterumfang der Parameterblöcke 2 und 3 eingeschränkt werden, wenn auf Grund der Ergebnisse bisheriger Untersuchungen sowie auf Grund der Kenntnis der Einflußfaktoren auf die Wassergüte im Einzugsgebiet keine Minderung der Aussagekraft der Wassergütedaten zu erwarten ist. Bei auffällig erhöhten Werten in den Sedimenten sind Untersuchungen der fließenden Welle durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Sonderbeobachtung enthält die für die Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche Auswahl an Parametern.
(5)Absatz 5,Festlegungen betreffend Parameterumfang der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.
Schlagworte
Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung
Dokumentnummer
NOR12135427
Alte Dokumentnummer
N8199110644X