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§ 7 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Umfang der Beobachtungen

Paragraph 7, (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat die in Anlage A.2 festgelegten physikalischen, chemischen, biologischen, bakteriologischen und ökotoxikologischen Parameter zu umfassen, die gegliedert sind in:

  1. Ziffer eins
    Parameterblock 1 (bei Erst- und Wiederholungsbeobachtungen verpflichtend, bei Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter),
  2. Ziffer 2
    Parameterblock 2 (bei Erstbeobachtungen verpflichtend, bei Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter) und
  3. Ziffer 3
    Parameterblock 3 (bei Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen fakultativ zu untersuchende Parameter), wobei die in Anlage B.3 genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden sind.
  1. Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat jedenfalls die Parameterblöcke 1 und 2 sowie eine auf Grund der jeweiligen regionalen Einflußfaktoren getroffene Auswahl aus Parameterblock 3 zu beinhalten.
  2. Absatz 3,Bei Wiederholungsbeobachtungen kann der Parameterumfang der Parameterblöcke 2 und 3 eingeschränkt werden, wenn auf Grund der Ergebnisse bisheriger Untersuchungen sowie auf Grund der Kenntnis der Einflußfaktoren auf die Wassergüte im Einzugsgebiet keine Minderung der Aussagekraft der Wassergütedaten zu erwarten ist. Bei auffällig erhöhten Werten in den Sedimenten sind Untersuchungen der fließenden Welle durchzuführen.
  3. Absatz 4,Die Sonderbeobachtung enthält die für die Klärung der jeweiligen Fragestellung erforderliche Auswahl an Parametern.
  4. Absatz 5,Festlegungen betreffend Parameterumfang der Erst-, Wiederholungs- und Sonderbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.

Schlagworte

Erstbeobachtung, Wiederholungsbeobachtung

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135427

Alte Dokumentnummer

N8199110644X