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§ 8 WGEV

Fassungen
30.12.2000 bis 21.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.12.200021.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006
§ 801.07.199129.12.2000 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Häufigkeit der Beobachtungen

Paragraph 8, (1) Die Beobachtung der Wassergüte in Fließgewässern hat

  1. Ziffer eins
    an der fließenden Welle in physikalischer, chemischer und bakteriologischer Hinsicht in etwa zweimonatlichen Intervallen,
  2. Ziffer 2
    am Sediment in chemischer Hinsicht einmal jährlich,
  3. Ziffer 3
    in biologischer Hinsicht einmal jährlich und
  4. Ziffer 4
    bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis auf toxische Einflüsse von Schadstoffeinträgen auf die aquatischen Lebewesen oder Lebensgemeinschaften des Fließgewässers fallweise in ökotoxikologischer Hinsicht zu erfolgen.
  1. Absatz eins a,Die Beobachtung der Wassergüte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat in Fließgewässern, die in der Anlage A der Fischgewässerverordnung, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240" am 15. Dezember 2000, als Fischgewässer ausgewiesen sind, in monatlichen Intervallen zu erfolgen, sofern nicht die Häufigkeit der Probennahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Fischgewässerverordnung verringert werden kann. Im Falle von wesentlichen Abwärmeeinleitungen ist die Temperatur wöchentlich zu messen, betreffend den Sauerstoffgehalt ist monatlich mindestens eine Probennahme, die repräsentativ für den niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probennahme ist, durchzuführen. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Die Erstbeobachtung hat während des zweijährigen Beobachtungszeitraumes mit der in Absatz eins, genannten Häufigkeit zu erfolgen. Danach sind Wiederholungsbeobachtungen vorzunehmen. Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann verringert werden, wenn hiedurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird. Die Wiederholungsbeobachtungen haben vier Jahre hindurch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen.
  4. Absatz 4,Beobachtungen in physikalischer, chemischer, bakteriologischer und ökotoxikologischer Hinsicht haben bei Durchflüssen, die kleiner oder gleich dem für die Gütemeßstelle ermittelten höchsten Jahresmitteldurchfluß (HJMQ) sind, zu erfolgen. Liegen die Durchflüsse zum vorgesehenen Beobachtungstermin darüber, hat eine Beobachtung nur dann stattzufinden, wenn dieser Abfluß bereits über einen längeren Zeitraum, das sind mehr als zehn Tage, andauert.
  5. Absatz 5,Die biologischen Beobachtungen sind in der herbstlichen oder spätwinterlichen Niederwasserperiode durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die Festlegung der Häufigkeit von Sonderbeobachtungen sowie Änderungen in der Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen erfolgen durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR40014837