(1a)Absatz eins a,Die Beobachtung der Wassergüte gemäß Abs. 1 Z 1 hat in Fließgewässern, die in der Anlage A der Fischgewässerverordnung, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240" am 15. Dezember 2000, als Fischgewässer ausgewiesen sind, in monatlichen Intervallen zu erfolgen, sofern nicht die Häufigkeit der Probennahmen gemäß § 4 Abs. 4 der Fischgewässerverordnung verringert werden kann. Im Falle von wesentlichen Abwärmeeinleitungen ist die Temperatur wöchentlich zu messen, betreffend den Sauerstoffgehalt ist monatlich mindestens eine Probennahme, die repräsentativ für den niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probennahme ist, durchzuführen. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.Die Beobachtung der Wassergüte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat in Fließgewässern, die in der Anlage A der Fischgewässerverordnung, veröffentlicht im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240" am 15. Dezember 2000, als Fischgewässer ausgewiesen sind, in monatlichen Intervallen zu erfolgen, sofern nicht die Häufigkeit der Probennahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Fischgewässerverordnung verringert werden kann. Im Falle von wesentlichen Abwärmeeinleitungen ist die Temperatur wöchentlich zu messen, betreffend den Sauerstoffgehalt ist monatlich mindestens eine Probennahme, die repräsentativ für den niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probennahme ist, durchzuführen. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.