Kurztitel
Wassergüte-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Gütemeßstellen an Fließgewässern
§ 9. (1) Die Gütemeßstellen an den Flüssen Donau, Rhein, Inn, Salzach, Traun, Enns, Ybbs, Leitha, March, Mur und Drau sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Die Meßstellen an den weiteren in Anlage C.2 angeführten Gewässern sind spätestens mit 1. Juli 1993 zu beobachten.Paragraph 9, (1) Die Gütemeßstellen an den Flüssen Donau, Rhein, Inn, Salzach, Traun, Enns, Ybbs, Leitha, March, Mur und Drau sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Die Meßstellen an den weiteren in Anlage C.2 angeführten Gewässern sind spätestens mit 1. Juli 1993 zu beobachten.
(2)Absatz 2,Eignung und Aussagekraft jeder Gütemeßstelle in hydrologischer, hydraulischer und gütemäßiger Hinsicht sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit zu prüfen. Auf eine für die Erfassung insbesondere der überörtlich wirksamen Gewässerverunreinigungen repräsentative Verteilung der Gütemeßstellen in der Meßstellenkette am jeweils beobachteten Gewässerlauf ist zu achten.
(3)Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Gütemeßstellen ergeben sich aus Anlage C.2.
(4)Absatz 4,Die genaue örtliche Situierung der Gütemeßstellen innerhalb der in Anlage C.2 angegebenen Bereiche sowie allfällige spätere Anpassungen der Gütemeßstellenketten sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.