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§ 9 WGEV

Fassungen
01.07.1991 bis 21.12.2006 — BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.199121.12.2006 BGBl. Nr. 338/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wassergüte-Erhebungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 338/1991

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 479/2006

Abkürzung

WGEV

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Gütemeßstellen an Fließgewässern

Paragraph 9, (1) Die Gütemeßstellen an den Flüssen Donau, Rhein, Inn, Salzach, Traun, Enns, Ybbs, Leitha, March, Mur und Drau sind mit 1. Juli 1991 zu beobachten. Die Meßstellen an den weiteren in Anlage C.2 angeführten Gewässern sind spätestens mit 1. Juli 1993 zu beobachten.

  1. Absatz 2,Eignung und Aussagekraft jeder Gütemeßstelle in hydrologischer, hydraulischer und gütemäßiger Hinsicht sind vor Beginn der Beobachtungstätigkeit zu prüfen. Auf eine für die Erfassung insbesondere der überörtlich wirksamen Gewässerverunreinigungen repräsentative Verteilung der Gütemeßstellen in der Meßstellenkette am jeweils beobachteten Gewässerlauf ist zu achten.
  2. Absatz 3,Die Anzahl und der örtliche Bereich der Gütemeßstellen ergeben sich aus Anlage C.2.
  3. Absatz 4,Die genaue örtliche Situierung der Gütemeßstellen innerhalb der in Anlage C.2 angegebenen Bereiche sowie allfällige spätere Anpassungen der Gütemeßstellenketten sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festzulegen. Er kann hiezu Vorschläge des Landeshauptmannes einholen.

Gesetzesnummer

10010648

Dokumentnummer

NOR12135429

Alte Dokumentnummer

N8199110646X