Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1992 bis 27.04.1999 — BGBl. Nr. 670/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199227.04.1999 BGBl. Nr. 670/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 670/1991

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,

Text

                                                             Anlage A

                                                             --------

Untersuchungen und Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre

Wirksamkeit und Phytotoxizität

römisch eins. Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens (ohne Untersuchungen):

Tarifpost                  Bezeichnung                         Gebühr

                                                           in Punkten

   1       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im

              Feld-, Obst-, Weinbau oder Vorratsschutz

              (zB Getreide, Mais, Kartoffel) ................     850

   2       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im

              Forst oder im Forstgarten (ausgenommen die

              Auswirkungen auf den Ernteertrag und auf die

              Qualität der Pflanzenerzeugnisse) .............     750

   3       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation in

              Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau, im

              Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder im

              Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,

              Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ...     400

   4       je Pflanzenschutzmittel, dessen Wirkstoff ein

              Organismus ist (ausgenommen Mikroorganismen,

              Viren, Viroide oder deren Bestandteile) je

              Indikation ....................................     100

   5       je Totalherbizid .................................     500

   6       je Wachstumsregulator ............................     300

   7       je Pflanzenschutzmittelzusatzstoff ...............     200

   8       je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs

              in Gewässern regelt ...........................     200

   9       je Pflanzenschutzmittel und je Indikation für

              die Erneuerung der Zulassung ..................     100

  10       je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im

              Rahmen einer Formulierungsänderung ............     100

  11       je Pflanzenschutzmittel bei stofflicher

              Identität mit einem bereits für einen

              anderen Antragsteller zugelassenen

              Pflanzenschutzmittel ..........................      50

  II. Begutachtungen und Untersuchungen von Pflanzenschutzmitteln auf

ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den

Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der

Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens:

Tarifpost                  Bezeichnung                         Gebühr

                                                           in Punkten

   1       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

              Indikation im Feld, Obst-, oder Weinbau und

              im Vorratsschutz (zB Getreide, Mais,

              Kartoffel) ....................................   2 500

   2       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

              Indikation in Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau,

              im Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder

              im Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,

              Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ...   1 000

   3       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

              Indikation im Forst, je Konzentration

              (ausgenommen die Auswirkungen auf den

              Ernteertrag und auf die Qualität der

              Pflanzenerzeugnisse) ..........................   3 400

   4       je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder

              Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine

              Indikation im Forstgarten, je Konzentration

              (ausgenommen die Auswirkungen auf den

              Ernteertrag und auf die Qualität der

              Pflanzenerzeugnisse) ..........................   1 000

   5       je Totalherbizid .................................   1 000

   6       je Wachstumsregulator ............................   1 000

   7       je Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoff ..............   1 000

   8       je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs

              in Gewässern reguliert ........................   1 000

   9       je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im

              Rahmen einer Formulierungsänderung ............   1 000

Unter „Indikation'' gemäß den Abschnitten römisch eins und römisch zwei wird der bekämpfbare Schadorganismus oder die bekämpfbare Schadorganismengruppe in einem definierten Bestand von Pflanzen, Pflanzengruppen oder Pflanzenerzeugnissen (zB Obstbau, Weinbau, Rübenbau, Kartoffelbau, Forst) verstanden.

römisch drei. Begutachtungen von Anträgen zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, PMG:

Tarifpost                  Bezeichnung                         Gebühr

                                                           in Punkten

   1        Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung

            über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß

            § 23 Abs. 4 Z 2 PMG, je Pflanzenschutzmittel ..        50

Schlagworte

Feldbau, Obstbau

Gesetzesnummer

10010652

Dokumentnummer

NOR12135450

Alte Dokumentnummer

N8199111039X