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Anlage A
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Untersuchungen und Begutachtungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre
Wirksamkeit und Phytotoxizität
I. Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens (ohne Untersuchungen): römisch eins. Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens (ohne Untersuchungen):
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im
Feld-, Obst-, Weinbau oder Vorratsschutz
(zB Getreide, Mais, Kartoffel) ................ 850
2 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation im
Forst oder im Forstgarten (ausgenommen die
Auswirkungen auf den Ernteertrag und auf die
Qualität der Pflanzenerzeugnisse) ............. 750
3 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, je Indikation in
Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau, im
Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder im
Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,
Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ... 400
4 je Pflanzenschutzmittel, dessen Wirkstoff ein
Organismus ist (ausgenommen Mikroorganismen,
Viren, Viroide oder deren Bestandteile) je
Indikation .................................... 100
5 je Totalherbizid ................................. 500
6 je Wachstumsregulator ............................ 300
7 je Pflanzenschutzmittelzusatzstoff ............... 200
8 je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs
in Gewässern regelt ........................... 200
9 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation für
die Erneuerung der Zulassung .................. 100
10 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im
Rahmen einer Formulierungsänderung ............ 100
11 je Pflanzenschutzmittel bei stofflicher
Identität mit einem bereits für einen
anderen Antragsteller zugelassenen
Pflanzenschutzmittel .......................... 50
II. Begutachtungen und Untersuchungen von Pflanzenschutzmitteln auf
ihre Wirksamkeit, ihre Phytotoxizität, ihre Auswirkungen auf den
Ernteertrag und ihre Einflüsse auf die Qualität der
Pflanzenerzeugnisse und Erstellung eines Gutachtens:
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation im Feld, Obst-, oder Weinbau und
im Vorratsschutz (zB Getreide, Mais,
Kartoffel) .................................... 2 500
2 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation in Kulturpilzzuchten, im Gemüsebau,
im Zierpflanzenbau, in Alternativkulturen oder
im Vorratsschutz (zB Gemüse, Kulturpilze,
Pflanzenerzeugnisse aus Alternativkulturen) ... 1 000
3 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation im Forst, je Konzentration
(ausgenommen die Auswirkungen auf den
Ernteertrag und auf die Qualität der
Pflanzenerzeugnisse) .......................... 3 400
4 je Pflanzenschutzmittel, das Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse schützt, für eine
Indikation im Forstgarten, je Konzentration
(ausgenommen die Auswirkungen auf den
Ernteertrag und auf die Qualität der
Pflanzenerzeugnisse) .......................... 1 000
5 je Totalherbizid ................................. 1 000
6 je Wachstumsregulator ............................ 1 000
7 je Pflanzenschutzmittel-Zusatzstoff .............. 1 000
8 je Pflanzenschutzmittel, das den Pflanzenwuchs
in Gewässern reguliert ........................ 1 000
9 je Pflanzenschutzmittel und je Indikation im
Rahmen einer Formulierungsänderung ............ 1 000
Unter „Indikation'' gemäß den Abschnitten I und II wird der bekämpfbare Schadorganismus oder die bekämpfbare Schadorganismengruppe in einem definierten Bestand von Pflanzen, Pflanzengruppen oder Pflanzenerzeugnissen (zB Obstbau, Weinbau, Rübenbau, Kartoffelbau, Forst) verstanden. Unter „Indikation'' gemäß den Abschnitten römisch eins und römisch zwei wird der bekämpfbare Schadorganismus oder die bekämpfbare Schadorganismengruppe in einem definierten Bestand von Pflanzen, Pflanzengruppen oder Pflanzenerzeugnissen (zB Obstbau, Weinbau, Rübenbau, Kartoffelbau, Forst) verstanden.
III. Begutachtungen von Anträgen zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 PMG: römisch drei. Begutachtungen von Anträgen zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, PMG:
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung
über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß
§ 23 Abs. 4 Z 2 PMG, je Pflanzenschutzmittel .. 50