Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Text
Anlage D
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Vollständigkeitsbegutachtung
I. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen hinsichtlich der Wirksamkeit und Phytotoxizität römisch eins. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen hinsichtlich der Wirksamkeit und Phytotoxizität
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 Vollständigkeitsbegutachtung .................. 60
II. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen
hinsichtlich unmittelbarer und mittelbarer schädlicher Auswirkungen
auf den Menschen
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 nach Abschnitt I der Anlage B (ausgenommen
Unterabschnitt A Tarifposten 3 und 4,
Unterabschnitt B Tarifposten 3 und 4 und
Unterabschnitt C Tarifpost 3) ................ 350
2 nach Abschnitt II der Anlage B (ausgenommen
Unterabschnitt A Tarifposten 3 und 4,
Unterabschnitt B Tarifposten 3 und 4 und
Unterabschnitt C Tarifpost 3) ................ 350
3 nach Abschnitt IV der Anlage B ................. 35
4 nach Abschnitt V Tarifpost 1 der Anlage B ...... 10% der
Tarif-
posten 1
bis 2
5 nach Abschnitt V Tarifpost 2 der Anlage B ...... 50% der
Tarif-
posten 1
bis 2
6 nach Abschnitt V Tarifpost 3 der Anlage B ...... 100% der
Tarif-
posten 1
bis 2
7 nach Abschnitt V Tarifpost 4 der Anlage B ...... 200% der
Tarif-
posten 1
bis 2
III. Prüfung und Begutachtung der Vollständigkeit der Unterlagen
eines Pflanzenschutzmittel hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die
Umwelt
Tarifpost Bezeichnung Gebühr
in Punkten
1 Vollständigkeitsbegutachtung bei einem
Antrag auf Neuzulassung eines
Pflanzenschutzmittels ........................ 300
2 Vollständigkeitsbegutachtung bei einem Antrag
auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung
eines Pflanzenschutzmittels .................. 200