Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Text
§ 1. Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PMG sind, soweit die §§ 2, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, in den Anlagen A, Abschnitte I und II, B und C festgesetzt. Die Gebühr für die Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 PMG ist in der Anlage A, Abschnitt III festgesetzt. Paragraph eins, Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, PMG sind, soweit die Paragraphen 2, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, in den Anlagen A, Abschnitte römisch eins und römisch zwei, B und C festgesetzt. Die Gebühr für die Begutachtung eines Antrages zur Entscheidung über die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, PMG ist in der Anlage A, Abschnitt römisch drei festgesetzt.