Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Text
§ 2. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b PMG, für die in der Anlage B oder C keine Punktezahl festgelegt ist, oder die in diesen Anlagen nicht genannt sind, sind dem Antragsteller nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.Paragraph 2, (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b PMG, für die in der Anlage B oder C keine Punktezahl festgelegt ist, oder die in diesen Anlagen nicht genannt sind, sind dem Antragsteller nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Für den Personalaufwand gemäß Abs. 1 sind 42 Punkte pro Person und Stunde zu verrechnen.Für den Personalaufwand gemäß Absatz eins, sind 42 Punkte pro Person und Stunde zu verrechnen.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12135440
Alte Dokumentnummer
N8199111029X