Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Text
§ 5. Die Gebühren für die Begutachtung gemäß § 9 Abs. 3 PMG (Vollständigkeitsbegutachtung) sind in der Anlage D festgesetzt. Sie sind dem Antragsteller zu verrechnen, wenn während oder nach der Vollständigkeitsbegutachtung der Antrag zurückgezogen oder zurückgewiesen wird und mit der matriellen Begutachtung des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf § 8 Abs. 1 PMG noch nicht begonnen worden ist. Paragraph 5, Die Gebühren für die Begutachtung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PMG (Vollständigkeitsbegutachtung) sind in der Anlage D festgesetzt. Sie sind dem Antragsteller zu verrechnen, wenn während oder nach der Vollständigkeitsbegutachtung der Antrag zurückgezogen oder zurückgewiesen wird und mit der matriellen Begutachtung des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, PMG noch nicht begonnen worden ist.
Dokumentnummer
NOR12135443
Alte Dokumentnummer
N8199111032X