Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1992 bis 27.04.1999 — BGBl. Nr. 670/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199227.04.1999 BGBl. Nr. 670/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 670/1991

Außerkrafttretensdatum

27.04.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,

Text

Paragraph 6, Sind Untersuchungen oder Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, PMG bereits begonnen worden und wird der Antrag erst dann zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller für die jeweils begonnenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage A, Abschnitte römisch eins und römisch zwei festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze, die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zu 80% zu verrechnen. Ist ein Gutachten über eine Untersuchung oder Begutachtung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b PMG bereits fertiggestellt und dieses dem Antragsteller bekannt, und wird der Antrag danach zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind für die jeweiligen abgeschlossenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze zu entrichten.

Gesetzesnummer

10010652

Dokumentnummer

NOR12135444

Alte Dokumentnummer

N8199111033X