Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Text
§ 6. Sind Untersuchungen oder Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 PMG bereits begonnen worden und wird der Antrag erst dann zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller für die jeweils begonnenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage A, Abschnitte I und II festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze, die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zu 80% zu verrechnen. Ist ein Gutachten über eine Untersuchung oder Begutachtung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b PMG bereits fertiggestellt und dieses dem Antragsteller bekannt, und wird der Antrag danach zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind für die jeweiligen abgeschlossenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze zu entrichten. Paragraph 6, Sind Untersuchungen oder Begutachtungen über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, PMG bereits begonnen worden und wird der Antrag erst dann zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind dem Antragsteller für die jeweils begonnenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage A, Abschnitte römisch eins und römisch zwei festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze, die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zu 80% zu verrechnen. Ist ein Gutachten über eine Untersuchung oder Begutachtung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b PMG bereits fertiggestellt und dieses dem Antragsteller bekannt, und wird der Antrag danach zurückgezogen oder zurückgewiesen, so sind für die jeweiligen abgeschlossenen Untersuchungen oder Begutachtungen die in der Anlage B oder C festgesetzten Pauschalsätze zur Gänze zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12135444
Alte Dokumentnummer
N8199111033X