Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 670/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/1999Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 136/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 1999,
Text
§ 9a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. Paragraph 9 a, Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12136087
Alte Dokumentnummer
N8199224373J