Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel inParagraph eins, (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in
Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,
Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),
(2)Absatz 2,Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten Zubereitung auszugehen; insoweit gelten die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen auch für die Verdünnungsmittel der jeweils genannten Zubereitungen.Werden Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten Zubereitung auszugehen; insoweit gelten die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen auch für die Verdünnungsmittel der jeweils genannten Zubereitungen.
(3)Absatz 3,Organische Lösungsmittel sind bei Raumtemperatur (20 Grad C) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Inhaltsstoffe der in Abs. 1 genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.Organische Lösungsmittel sind bei Raumtemperatur (20 Grad C) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Inhaltsstoffe der in Absatz eins, genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12135454
Alte Dokumentnummer
N8199111202L