Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Unbeschadet des Verbots nach § 2 Abs. 1 wird für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel ein höchstzulässiger Masseanteil festgelegt. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem nachstehenden Aromatengehalt sowie deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind verboten:Paragraph 3, (1) Unbeschadet des Verbots nach Paragraph 2, Absatz eins, wird für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel ein höchstzulässiger Masseanteil festgelegt. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem höheren als dem nachstehenden Aromatengehalt sowie deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind verboten:
in Bautenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Z 3) 20 vH ab 1. Jänner 1996;in Bautenschutzmitteln (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) 20 vH ab 1. Jänner 1996;
in Kontaktklebern (§ 1 Abs. 1 Z 4) 15 vH ab 1. Jänner 1996;in Kontaktklebern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) 15 vH ab 1. Jänner 1996;
in sonstigen Klebstoffen (§ 1 Abs. 1 Z 4) 5 vH ab 1. Jänner 1993; 4. unbeschadet der Abs. 2 und 3 in sonstigen Zubereitungen 5 vH ab 1. Jänner 1996.in sonstigen Klebstoffen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) 5 vH ab 1. Jänner 1993; 4. unbeschadet der Absatz 2 und 3 in sonstigen Zubereitungen 5 vH ab 1. Jänner 1996.
(2)Absatz 2,Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem in Abs. 1 Z 4 angegebenen Masseanteil an aromatischen Kohlenwasserstoffen ist weiterhin zulässig, wenn für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Abs. 1 Z 4 entsprechen. Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen, die zu einer solchen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, in Verkehr setzen.Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem höheren als dem in Absatz eins, Ziffer 4, angegebenen Masseanteil an aromatischen Kohlenwasserstoffen ist weiterhin zulässig, wenn für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Absatz eins, Ziffer 4, entsprechen. Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen, die zu einer solchen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, in Verkehr setzen.
(3)Absatz 3,Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Abs. 2 zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Absatz 2, zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Dokumentnummer
NOR12135456
Alte Dokumentnummer
N8199111204L