Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.09.1991 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 492/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.09.199131.12.1995 BGBl. Nr. 492/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lösungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.09.1991BGBl. Nr. 492/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Unbeschadet des Verbots nach Paragraph 2, Absatz eins, wird für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel ein höchstzulässiger Masseanteil festgelegt. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem höheren als dem nachstehenden Aromatengehalt sowie deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind verboten:

  1. Ziffer eins
    in Bautenschutzmitteln (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) 20 vH ab 1. Jänner 1996;
  2. Ziffer 2
    in Kontaktklebern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) 15 vH ab 1. Jänner 1996;
  3. Ziffer 3
    in sonstigen Klebstoffen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) 5 vH ab 1. Jänner 1993; 4. unbeschadet der Absatz 2 und 3 in sonstigen Zubereitungen 5 vH ab 1. Jänner 1996.
  1. Absatz 2,Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem höheren als dem in Absatz eins, Ziffer 4, angegebenen Masseanteil an aromatischen Kohlenwasserstoffen ist weiterhin zulässig, wenn für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Absatz eins, Ziffer 4, entsprechen. Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen, die zu einer solchen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, in Verkehr setzen.
  2. Absatz 3,Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Absatz 2, zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.

Gesetzesnummer

10010653

Dokumentnummer

NOR12135456

Alte Dokumentnummer

N8199111204L