Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.09.1991 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 492/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.09.199131.12.1995 BGBl. Nr. 492/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lösungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.09.1991BGBl. Nr. 492/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschränkung für organische Lösungsmittel in Farben,

Lacken und Anstrichmitteln

Paragraph 4, (1) Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die einen höheren Gehalt an solcherart beschränkten Lösungsmitteln aufweisen, und deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind für Autoreparaturlacke und für Korrosionsschutzbeschichtungen von Metalloberflächen ab 1. Jänner 2000, für sonstige Zubereitungen ab 1. Jänner 1996 verboten, soweit nicht die Absatz 3 und 4 Anwendung finden.

  1. Absatz 2,Von der Beschränkung des Absatz eins, ausgenommen sind die organischen Lösungsmittel Ethanol, Isopropanol und Aceton, das letztere jedoch nur bis 31. Dezember 1998 und nur in Holzbeizen, Holz- oder Kunststofflacken.
  2. Absatz 3,Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, mit einem höheren als dem in Absatz eins, angegebenen Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist weiterhin zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Absatz eins, entsprechen, oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung in einer Betriebsanlage mit einem Massenstrom an Lösungsmitteln von höchstens 15 kg pro Tag, aber nicht mehr als 2 000 kg pro Jahr (bei Verwendungszeitbeschränkung) erfolgt.
    Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen, die zu einer solchen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, in Verkehr setzen.
  3. Absatz 4,Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Absatz 3, zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.
  4. Absatz 5,Von den Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 ausgenommen sind Bodenmarkierungsmaterialien, die der ÖNORM B 2440, ausgegeben am 1. März 1991, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Schlagworte

Holzlack

Gesetzesnummer

10010653

Dokumentnummer

NOR12135457

Alte Dokumentnummer

N8199111205L