Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beschränkung für organische Lösungsmittel in Farben,
Lacken und Anstrichmitteln
§ 4. (1) Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist der gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die einen höheren Gehalt an solcherart beschränkten Lösungsmitteln aufweisen, und deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind für Autoreparaturlacke und für Korrosionsschutzbeschichtungen von Metalloberflächen ab 1. Jänner 2000, für sonstige Zubereitungen ab 1. Jänner 1996 verboten, soweit nicht die Abs. 3 und 4 Anwendung finden.Paragraph 4, (1) Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die einen höheren Gehalt an solcherart beschränkten Lösungsmitteln aufweisen, und deren Inverkehrsetzen durch Hersteller und Importeure sind für Autoreparaturlacke und für Korrosionsschutzbeschichtungen von Metalloberflächen ab 1. Jänner 2000, für sonstige Zubereitungen ab 1. Jänner 1996 verboten, soweit nicht die Absatz 3 und 4 Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Von der Beschränkung des Abs. 1 ausgenommen sind die organischen Lösungsmittel Ethanol, Isopropanol und Aceton, das letztere jedoch nur bis 31. Dezember 1998 und nur in Holzbeizen, Holz- oder Kunststofflacken.Von der Beschränkung des Absatz eins, ausgenommen sind die organischen Lösungsmittel Ethanol, Isopropanol und Aceton, das letztere jedoch nur bis 31. Dezember 1998 und nur in Holzbeizen, Holz- oder Kunststofflacken.
(3)Absatz 3,Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 mit einem höheren als dem in Abs. 1 angegebenen Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist weiterhin zulässig, wennDie gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, mit einem höheren als dem in Absatz eins, angegebenen Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist weiterhin zulässig, wenn
für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Abs. 1 entsprechen, oderfür die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem Absatz eins, entsprechen, oder
die Verwendung in einer Betriebsanlage mit einem Massenstrom an Lösungsmitteln von höchstens 15 kg pro Tag, aber nicht mehr als 2 000 kg pro Jahr (bei Verwendungszeitbeschränkung) erfolgt.
Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen, die zu einer solchen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, in Verkehr setzen.
(4)Absatz 4,Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Abs. 3 zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu einer gemäß Absatz 3, zulässigen gewerblichen Verwendung bestimmt sind, hat auf Verlangen der Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Soweit es für die Erfüllung der Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber Aufzeichnungen zu führen.
(5)Absatz 5,Von den Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 ausgenommen sind Bodenmarkierungsmaterialien, die der ÖNORM B 2440, ausgegeben am 1. März 1991, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.Von den Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 ausgenommen sind Bodenmarkierungsmaterialien, die der ÖNORM B 2440, ausgegeben am 1. März 1991, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Dokumentnummer
NOR12135457
Alte Dokumentnummer
N8199111205L