Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
§ 5. Ausgenommen von § 2 Abs. 1 hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten Zubereitungen sowie von den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ist das Inverkehrsetzen zu Exportzwecken, wenn der ausländische Abnehmer eine von diesen Bestimmungen abweichende Zusammensetzung der Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1 verlangt und die technischen Lieferbedingungen auf Verlangen abschriftlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt werden. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt. Paragraph 5, Ausgenommen von Paragraph 2, Absatz eins, hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zubereitungen sowie von den Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz eins, ist das Inverkehrsetzen zu Exportzwecken, wenn der ausländische Abnehmer eine von diesen Bestimmungen abweichende Zusammensetzung der Zubereitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verlangt und die technischen Lieferbedingungen auf Verlangen abschriftlich dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt werden. Die Mitteilungspflicht des Paragraph 16, Absatz 4, ChemG bleibt unberührt.
Dokumentnummer
NOR12135458
Alte Dokumentnummer
N8199111206L