Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6. (1) Zubereitungen, die den Anforderungen des § 3 oder des § 4 nicht entsprechen, und in § 2 Abs. 2 Z 2 genannte Zubereitungen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, sind von den Verboten der gewerblichen Verwendung und des dafür notwendigen Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit der Einsatz eines erhöhten Anteils an organischen Lösungsmitteln für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich und ein Ersatz durch andere Lösungsmittel oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1973) nicht möglich ist.Paragraph 6, (1) Zubereitungen, die den Anforderungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, nicht entsprechen, und in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, genannte Zubereitungen, die den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprechen, sind von den Verboten der gewerblichen Verwendung und des dafür notwendigen Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit der Einsatz eines erhöhten Anteils an organischen Lösungsmitteln für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich und ein Ersatz durch andere Lösungsmittel oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1973) nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Zubereitungen, die ausschließlich durch einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation) aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische Lösungsmittel enthalten und die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen, sind vom Verbot des Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit ein gegenüber § 4 Abs. 1 erhöhter Lösungsmittelanteil für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck nicht eine andere Produktgruppe verfügbar ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen sind.Zubereitungen, die ausschließlich durch einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation) aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische Lösungsmittel enthalten und die den Anforderungen des Paragraph 4, nicht entsprechen, sind vom Verbot des Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit ein gegenüber Paragraph 4, Absatz eins, erhöhter Lösungsmittelanteil für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck nicht eine andere Produktgruppe verfügbar ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen sind.
(3)Absatz 3,Hersteller und Importeure von Zubereitungen im Sinne der Abs. 1 oder 2 haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist - bezogen auf eine durch ihren besonderen Verwendungszweck definierte Produktgruppe - zu begründen, warum eine Reduktion bzw. ein Ersatz der organischen Lösungsmittel innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.Hersteller und Importeure von Zubereitungen im Sinne der Absatz eins, oder 2 haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist - bezogen auf eine durch ihren besonderen Verwendungszweck definierte Produktgruppe - zu begründen, warum eine Reduktion bzw. ein Ersatz der organischen Lösungsmittel innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(4)Absatz 4,Legt ein Verwender von Zubereitungen im Sinne der Abs. 1 oder 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 3 entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.Legt ein Verwender von Zubereitungen im Sinne der Absatz eins, oder 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Absatz 3, entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.
Dokumentnummer
NOR12135467
Alte Dokumentnummer
N8199111321L