Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.09.1991 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 492/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.09.199131.12.1995 BGBl. Nr. 492/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lösungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.09.1991BGBl. Nr. 492/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 872/1995

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Zubereitungen, die den Anforderungen des Paragraph 3, oder des Paragraph 4, nicht entsprechen, und in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, genannte Zubereitungen, die den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprechen, sind von den Verboten der gewerblichen Verwendung und des dafür notwendigen Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit der Einsatz eines erhöhten Anteils an organischen Lösungsmitteln für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich und ein Ersatz durch andere Lösungsmittel oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1973) nicht möglich ist.

  1. Absatz 2,Zubereitungen, die ausschließlich durch einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation) aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische Lösungsmittel enthalten und die den Anforderungen des Paragraph 4, nicht entsprechen, sind vom Verbot des Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit ein gegenüber Paragraph 4, Absatz eins, erhöhter Lösungsmittelanteil für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck nicht eine andere Produktgruppe verfügbar ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen sind.
  2. Absatz 3,Hersteller und Importeure von Zubereitungen im Sinne der Absatz eins, oder 2 haben das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vor der Herstellung oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist - bezogen auf eine durch ihren besonderen Verwendungszweck definierte Produktgruppe - zu begründen, warum eine Reduktion bzw. ein Ersatz der organischen Lösungsmittel innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
  3. Absatz 4,Legt ein Verwender von Zubereitungen im Sinne der Absatz eins, oder 2 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein dem Absatz 3, entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im Umfang der durch das Gutachten erbrachten Bestätigung.

Gesetzesnummer

10010653

Dokumentnummer

NOR12135467

Alte Dokumentnummer

N8199111321L