Rechtstracker.at

§ 2 GSwV

Fassungen
02.08.1997 bis 04.04.2002 — BGBl. II Nr. 213/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 205.04.200229.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010
§ 202.08.199704.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 213/1997
§ 218.09.199101.08.1997 BGBl. Nr. 502/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundwasserschwellenwertverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.08.1997BGBl. II Nr. 213/1997

Außerkrafttretensdatum

04.04.2002

Abkürzung

GSwV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Schwellenwerte für Grundwasserinhaltsstoffe

Paragraph 2, (1) Für Grundwasserinhaltsstoffe werden mit Anlage A Schwellenwerte festgelegt; den in Anlage A genannten Grundwasserinhaltsstoffen kommt im Rahmen der Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie) allgemeine Bedeutung zu. Zum Nachweis dieser Grundwasserinhaltsstoffe und zur Bewertung in Bezug auf Schwellenwerte nach Anlage A sind die in Anlage B genannten oder diesen zumindest gleichwertige Methodenvorschriften heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991,, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1991,, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.
  2. Absatz 3,Die Schwellenwerte gemäß Absatz eins und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (Paragraph 4, Absatz 3,), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich
    1. Ziffer eins
      durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder
    2. Ziffer 2
      durch Einträge aus einem Oberflächengewässer
    derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 kommt.

Gesetzesnummer

10010654

Dokumentnummer

NOR12140999

Alte Dokumentnummer

N8199715815A