Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschwellenwertverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 502/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäßMessungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des Paragraph 3, entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß
Erhebungen nach §§ 1 und 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 317/1987, in der Fassung des BGBl. Nr. 252/1990,Erhebungen nach Paragraphen eins und 3 a Hydrographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,,
Erhebungen gemäß §§ 57 und 58 WRG.Erhebungen gemäß Paragraphen 57 und 58 WRG.
(2)Absatz 2,Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in § 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.Liegen an einer Meßstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer geringeren als in Paragraph 3, Absatz 3, geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR12141002
Alte Dokumentnummer
N8199715818A