Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundwasserschwellenwertverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 502/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2010BGBl.Nr. 502 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Kriterien für eine stufenweise Ausweisung
§ 7.Paragraph 7,
Folgende Kriterien können vom Landeshauptmann bei einer stufenweisen Ausweisung von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete herangezogen werden:
Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
Schutz- oder Schongebiet (§ 34 WRG 1959);Schutz- oder Schongebiet (Paragraph 34, WRG 1959);
Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§ 35 WRG 1959);Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (Paragraph 35, WRG 1959);
Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§ 33d, 55b WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (Paragraphen 33 d, 55 b, WRG 1959) nicht eingehalten werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010
Dokumentnummer
NOR40029590