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Art. 1

Fassungen
ab 14.02.1991 — BGBl. Nr. 273/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute14.02.1991 BGBl. Nr. 273/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.02.1991BGBl. Nr. 273/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung *);
  2. Ziffer 2
    bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) *) definierte Gebiet;
  5. Ziffer 5
    bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  7. Ziffer 7
    bedeutet „kritische Belastung“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine erheblichen schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
  8. Ziffer 8
    bedeutet „größere bestehende ortsfeste Quelle“ jede bestehende ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung mindestens 100 MW beträgt;
  9. Ziffer 9
    bedeutet „größere neue ortsfeste Quelle“ jede neue ortsfeste Quelle, deren thermische Eingangsleistung mindestens 50 MW beträgt;
  10. Ziffer 10
    bedeutet „größere Kategorie von Quellen“ jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form von Stickstoffoxiden emittieren oder emittieren können, einschließlich der im Technischen Anhang beschriebenen Kategorien, und die mindestens 10 vH der gesamten jährlichen Emissionen von Stickstoffoxiden des Landes erzeugen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre;
  11. Ziffer 11
    bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird;
  12. Ziffer 12
    bedeutet „neue bewegliche Quelle“ ein Kraftfahrzeug oder eine sonstige bewegliche Quelle, die nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird.

__________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135472

Alte Dokumentnummer

N8199112763H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/273/A1/NOR12135472