Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
1. ABSCHNITT
Verzeichnis der zur Untersuchung und Plombierung
von Sämereien ermächtigten Anstalten
§ 1. Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch nachstehende Anstalten ermächtigt: Paragraph eins, Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches neben der Bundesanstalt für Pflanzenbau noch nachstehende Anstalten ermächtigt:
die Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz,
die Landwirtschaftlich-chemische Versuchs- und Lebensmittel-Untersuchungsanstalt für Kärnten in Klagenfurt,
die Landwirtschaftlich-chemische Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz,
die Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung in Rinn,
die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz.
Schlagworte
Landes-Versuchsanstalt
Dokumentnummer
NOR12135490
Alte Dokumentnummer
N8199112854H