Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verschließen der Behältnisse
§ 12. (1) Für Ventilsäcke hat der Antragsteller je einen Anhänger vorzubereiten. Der Antragsteller darf diese Säcke nicht verschließen. Sonstige nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu plombierende Behältnisse, die nicht mit Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat der Antragsteller mit einer für die Anbringung von Blechplomben geeigneten Schnur (zB Spagat) abzubinden, wobei die Enden der Schnur nach Anbringung des Anhängers zum Einlegen der Plombe noch einmal einfach zu verknoten sind.Paragraph 12, (1) Für Ventilsäcke hat der Antragsteller je einen Anhänger vorzubereiten. Der Antragsteller darf diese Säcke nicht verschließen. Sonstige nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu plombierende Behältnisse, die nicht mit Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat der Antragsteller mit einer für die Anbringung von Blechplomben geeigneten Schnur (zB Spagat) abzubinden, wobei die Enden der Schnur nach Anbringung des Anhängers zum Einlegen der Plombe noch einmal einfach zu verknoten sind.
(2)Absatz 2,Bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen werden, hat der Antragsteller den Anhänger beim Verschließen des Behältnisses an der hiefür vorgesehenen Stelle so mitzunähen, daß er zur Gänze sichtbar bleibt.
(3)Absatz 3,Die unter § 9 Abs. 1 Z 3 fallenden Behältnisse sind, falls aus ihnen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist (§ 13 Abs. 1), derart zu verschließen, daß den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entsprochen werden kann.Die unter Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, fallenden Behältnisse sind, falls aus ihnen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist (Paragraph 13, Absatz eins,), derart zu verschließen, daß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz entsprochen werden kann.
(4)Absatz 4,Bei Behältnissen, die im Ausland abgebunden und plombiert wurden, darf vom Antragsteller der Anhänger an der unverletzten ausländischen Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so ist das Behältnis - wie im Abs. 1 dritter Satz beschrieben - abzubinden.Bei Behältnissen, die im Ausland abgebunden und plombiert wurden, darf vom Antragsteller der Anhänger an der unverletzten ausländischen Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so ist das Behältnis - wie im Absatz eins, dritter Satz beschrieben - abzubinden.
(5)Absatz 5,Bei Behältnissen, die im Ausland mit Maschinnaht verschlossen wurden und deren Verschluß unverletzt ist, hat der Antragsteller die Schnur ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt zu knüpfen und den Anhänger - wie im Abs. 1 dritter Satz beschrieben - zu befestigen.Bei Behältnissen, die im Ausland mit Maschinnaht verschlossen wurden und deren Verschluß unverletzt ist, hat der Antragsteller die Schnur ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt zu knüpfen und den Anhänger - wie im Absatz eins, dritter Satz beschrieben - zu befestigen.
(6)Absatz 6,Behältnisse, die im Ausland mit Klebesiegel verschlossen wurden, sind mit unverletztem ausländischen Siegel zur Probenahme bereitzuhalten.
(7)Absatz 7,Behältnisse, aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 vorbereitet sein. Sonstige Behältnisse dürfen beim Eintreffen des Probenehmers in der beschriebenen Weise nur vorbereitet sein, wenn für eine ordnungsgemäße Untersuchung der Sämereien die Entnahme von Stichproben genügt und die Anstalt dem Antragsteller die Vorbereitung freigestellt hat.Behältnisse, aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 vorbereitet sein. Sonstige Behältnisse dürfen beim Eintreffen des Probenehmers in der beschriebenen Weise nur vorbereitet sein, wenn für eine ordnungsgemäße Untersuchung der Sämereien die Entnahme von Stichproben genügt und die Anstalt dem Antragsteller die Vorbereitung freigestellt hat.
Dokumentnummer
NOR12135501
Alte Dokumentnummer
N8199112865H