Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verschließen der Behältnisse

Paragraph 12, (1) Für Ventilsäcke hat der Antragsteller je einen Anhänger vorzubereiten. Der Antragsteller darf diese Säcke nicht verschließen. Sonstige nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu plombierende Behältnisse, die nicht mit Maschinnaht verschlossen werden sollen, hat der Antragsteller mit einer für die Anbringung von Blechplomben geeigneten Schnur (zB Spagat) abzubinden, wobei die Enden der Schnur nach Anbringung des Anhängers zum Einlegen der Plombe noch einmal einfach zu verknoten sind.

  1. Absatz 2,Bei Behältnissen, die mit Maschinnaht verschlossen werden, hat der Antragsteller den Anhänger beim Verschließen des Behältnisses an der hiefür vorgesehenen Stelle so mitzunähen, daß er zur Gänze sichtbar bleibt.
  2. Absatz 3,Die unter Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, fallenden Behältnisse sind, falls aus ihnen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist (Paragraph 13, Absatz eins,), derart zu verschließen, daß den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz entsprochen werden kann.
  3. Absatz 4,Bei Behältnissen, die im Ausland abgebunden und plombiert wurden, darf vom Antragsteller der Anhänger an der unverletzten ausländischen Plombe angebracht werden. Ist dies nicht möglich oder will der Antragsteller von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, so ist das Behältnis - wie im Absatz eins, dritter Satz beschrieben - abzubinden.
  4. Absatz 5,Bei Behältnissen, die im Ausland mit Maschinnaht verschlossen wurden und deren Verschluß unverletzt ist, hat der Antragsteller die Schnur ungefähr in der Nahtmitte unmittelbar oberhalb und unterhalb der Naht durchzuziehen, doppelt zu knüpfen und den Anhänger - wie im Absatz eins, dritter Satz beschrieben - zu befestigen.
  5. Absatz 6,Behältnisse, die im Ausland mit Klebesiegel verschlossen wurden, sind mit unverletztem ausländischen Siegel zur Probenahme bereitzuhalten.
  6. Absatz 7,Behältnisse, aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher möglich ist, müssen beim Eintreffen des Probenehmers gemäß den Bestimmungen der Absatz eins bis 6 vorbereitet sein. Sonstige Behältnisse dürfen beim Eintreffen des Probenehmers in der beschriebenen Weise nur vorbereitet sein, wenn für eine ordnungsgemäße Untersuchung der Sämereien die Entnahme von Stichproben genügt und die Anstalt dem Antragsteller die Vorbereitung freigestellt hat.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135501

Alte Dokumentnummer

N8199112865H