Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Probenahme

Paragraph 13, (1) Der Probenehmer hat nach dem Eintreffen Proben zu ziehen und in die vorbereiteten Papiersäckchen einzufüllen. Die Probenahme hat bei leicht fließenden Sämereien mit dem Probestecher und bei schwer fließenden Sämereien mit der Hand zu erfolgen. Behältnisse, die im Ausland verschlossen wurden, und aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher nicht möglich ist oder die gemäß Paragraph 12, Absatz 7, zweiter Satz vorbereitet wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers zu öffnen. Der Probenehmer kann auch die Entleerung offener Behältnisse verlangen.

  1. Absatz 2,Die Proben sind in solcher Zahl und so groß zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden können und Restproben für mindestens zwei Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben. Die Proben müssen die gesamte Partie repräsentieren und einen Schluß auf die Homogenität der Ware zulassen.
  2. Absatz 3,In dem Raum, in dem die Probenahme stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, zu unterbleiben.
  3. Absatz 4,Der Antragsteller hat unentgeltlich die zur ordnungsgemäßen Vornahme der Probenahme erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
  4. Absatz 5,Wenn den Voraussetzungen der Paragraphen 11, oder 12 nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer die Probenahme abzulehnen oder eine bereits begonnene Probenahme abzubrechen.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135502

Alte Dokumentnummer

N8199112866H