Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Probenahme
§ 13. (1) Der Probenehmer hat nach dem Eintreffen Proben zu ziehen und in die vorbereiteten Papiersäckchen einzufüllen. Die Probenahme hat bei leicht fließenden Sämereien mit dem Probestecher und bei schwer fließenden Sämereien mit der Hand zu erfolgen. Behältnisse, die im Ausland verschlossen wurden, und aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher nicht möglich ist oder die gemäß § 12 Abs. 7 zweiter Satz vorbereitet wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers zu öffnen. Der Probenehmer kann auch die Entleerung offener Behältnisse verlangen.Paragraph 13, (1) Der Probenehmer hat nach dem Eintreffen Proben zu ziehen und in die vorbereiteten Papiersäckchen einzufüllen. Die Probenahme hat bei leicht fließenden Sämereien mit dem Probestecher und bei schwer fließenden Sämereien mit der Hand zu erfolgen. Behältnisse, die im Ausland verschlossen wurden, und aus denen eine Probenahme mit dem Probestecher nicht möglich ist oder die gemäß Paragraph 12, Absatz 7, zweiter Satz vorbereitet wurden, sind auf Verlangen des Probenehmers zu öffnen. Der Probenehmer kann auch die Entleerung offener Behältnisse verlangen.
(2)Absatz 2,Die Proben sind in solcher Zahl und so groß zu nehmen, daß alle für die Qualitätsermittlung notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden können und Restproben für mindestens zwei Wiederholungen der Untersuchung übrigbleiben. Die Proben müssen die gesamte Partie repräsentieren und einen Schluß auf die Homogenität der Ware zulassen.
(3)Absatz 3,In dem Raum, in dem die Probenahme stattfindet, haben alle Arbeiten, die mit Staubentwicklung verbunden sind, zu unterbleiben.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller hat unentgeltlich die zur ordnungsgemäßen Vornahme der Probenahme erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.
(5)Absatz 5,Wenn den Voraussetzungen der §§ 11 oder 12 nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer die Probenahme abzulehnen oder eine bereits begonnene Probenahme abzubrechen.Wenn den Voraussetzungen der Paragraphen 11, oder 12 nicht entsprochen ist, hat der Probenehmer die Probenahme abzulehnen oder eine bereits begonnene Probenahme abzubrechen.
Dokumentnummer
NOR12135502
Alte Dokumentnummer
N8199112866H