Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Maßnahmen nach der Probenahme
§ 14. (1) Nach der Probenahme hat der Antragsteller Behältnisse, die auf Verlangen des Probenehmers geöffnet wurden oder nicht vorbereitet werden durften (§ 12 Abs. 7), nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 zu verschließen; der Probenehmer hat das Verschließen zu überwachen.Paragraph 14, (1) Nach der Probenahme hat der Antragsteller Behältnisse, die auf Verlangen des Probenehmers geöffnet wurden oder nicht vorbereitet werden durften (Paragraph 12, Absatz 7,), nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 zu verschließen; der Probenehmer hat das Verschließen zu überwachen.
(2)Absatz 2,Bei Behältnissen mit Schnurverschluß und bei Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür vorgesehene Plombe anzubringen und mit der Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken ist der Anhänger gleichzeitig mit der Plombe am Sackverschluß anzubringen. Bei Behältnissen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 ist das mit dem Plombierungsdatum versehene Klebesiegel vom Probenehmer oder unter seiner Aufsicht auf dem Behältnis so anzubringen, daß dieses ohne Verletzung des Klebesiegels nicht geöffnet werden kann. Ist dies durch die Anbringung des Klebesiegels allein nicht gewährleistet, so sind auf dem Behältnis zusätzlich einige Klebestreifen derart anzubringen, daß ein Öffnen der Behältnisse ohne Verletzung des Klebesiegels oder eines Klebestreifens nicht möglich ist.Bei Behältnissen mit Schnurverschluß und bei Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür vorgesehene Plombe anzubringen und mit der Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken ist der Anhänger gleichzeitig mit der Plombe am Sackverschluß anzubringen. Bei Behältnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ist das mit dem Plombierungsdatum versehene Klebesiegel vom Probenehmer oder unter seiner Aufsicht auf dem Behältnis so anzubringen, daß dieses ohne Verletzung des Klebesiegels nicht geöffnet werden kann. Ist dies durch die Anbringung des Klebesiegels allein nicht gewährleistet, so sind auf dem Behältnis zusätzlich einige Klebestreifen derart anzubringen, daß ein Öffnen der Behältnisse ohne Verletzung des Klebesiegels oder eines Klebestreifens nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Der Probenehmer hat in einer amtlichen Vormerkung die Art des Saatgutes, die Sorte oder Herkunft (Ökotyp), das angegebene Gewicht der Partie, die Zahl der Behältnisse und die dazugehörigen Plombierungs- und Partienummern zu bestätigen. Eine Durchschrift dieser Vormerkung ist dem Antragsteller über Verlangen auszufolgen.
Schlagworte
Plombierungsnummer
Dokumentnummer
NOR12135503
Alte Dokumentnummer
N8199112867H