Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Maßnahmen nach der Probenahme

Paragraph 14, (1) Nach der Probenahme hat der Antragsteller Behältnisse, die auf Verlangen des Probenehmers geöffnet wurden oder nicht vorbereitet werden durften (Paragraph 12, Absatz 7,), nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 zu verschließen; der Probenehmer hat das Verschließen zu überwachen.

  1. Absatz 2,Bei Behältnissen mit Schnurverschluß und bei Ventilsäcken hat der Probenehmer die hiefür vorgesehene Plombe anzubringen und mit der Plombierzange zu verschließen oder diese Tätigkeit persönlich zu überwachen. Bei Ventilsäcken ist der Anhänger gleichzeitig mit der Plombe am Sackverschluß anzubringen. Bei Behältnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ist das mit dem Plombierungsdatum versehene Klebesiegel vom Probenehmer oder unter seiner Aufsicht auf dem Behältnis so anzubringen, daß dieses ohne Verletzung des Klebesiegels nicht geöffnet werden kann. Ist dies durch die Anbringung des Klebesiegels allein nicht gewährleistet, so sind auf dem Behältnis zusätzlich einige Klebestreifen derart anzubringen, daß ein Öffnen der Behältnisse ohne Verletzung des Klebesiegels oder eines Klebestreifens nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Der Probenehmer hat in einer amtlichen Vormerkung die Art des Saatgutes, die Sorte oder Herkunft (Ökotyp), das angegebene Gewicht der Partie, die Zahl der Behältnisse und die dazugehörigen Plombierungs- und Partienummern zu bestätigen. Eine Durchschrift dieser Vormerkung ist dem Antragsteller über Verlangen auszufolgen.

Schlagworte

Plombierungsnummer

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135503

Alte Dokumentnummer

N8199112867H