Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Untersuchung der Proben
§ 15. (1) Der Probenehmer hat die gezogenen Proben mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich der Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.Paragraph 15, (1) Der Probenehmer hat die gezogenen Proben mit der amtlichen Vormerkung unverzüglich der Anstalt zur Untersuchung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Anstalt hat die Proben zu untersuchen und dem Antragsteller über das Ergebnis der Untersuchung einen Untersuchungsbericht auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die für die Untersuchung entnommenen Proben aus den einzelnen Partien hat die Anstalt sechs Monate aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12135504
Alte Dokumentnummer
N8199112868H