Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Qualitätsstufen
§ 16. (1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich aller in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Eigenschaften die Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität'' zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert (§ 7) zulässig.Paragraph 16, (1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich aller in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Eigenschaften die Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität'' zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert (Paragraph 7,) zulässig.
(2)Absatz 2,Saatgut, das auch nur hinsichtlich einer Eigenschaft nicht den Normwert, jedoch mindestens den Grenzwert erreicht, ist als „Saatgut zweiter Qualität'' zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Saatgut, das gemäß § 8 zugelassen wurde, ist als „Behelfssaatgut'' zu bezeichnen.Saatgut, das gemäß Paragraph 8, zugelassen wurde, ist als „Behelfssaatgut'' zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Sonstige Sämereien sind als „zur Saat nicht geeignet'' zu bezeichnen.
Dokumentnummer
NOR12135505
Alte Dokumentnummer
N8199112869H