Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Qualitätsstufen

Paragraph 16, (1) Plombiertes Saatgut, das hinsichtlich aller in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Eigenschaften die Normwerte erreicht, ist als „Saatgut erster Qualität'' zu bezeichnen. Hiebei ist auch innerhalb des Anbaujahres eine Beurteilung nach dem Gebrauchswert (Paragraph 7,) zulässig.

  1. Absatz 2,Saatgut, das auch nur hinsichtlich einer Eigenschaft nicht den Normwert, jedoch mindestens den Grenzwert erreicht, ist als „Saatgut zweiter Qualität'' zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,Saatgut, das gemäß Paragraph 8, zugelassen wurde, ist als „Behelfssaatgut'' zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Sonstige Sämereien sind als „zur Saat nicht geeignet'' zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135505

Alte Dokumentnummer

N8199112869H