Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vollzug der Plombierung
§ 17. (1) Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsbericht einer der im § 16 Abs. 1 bis 3 angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt für jedes Behältnis - ausgenommen Ausfuhrplombierungen - einen Klebezettel auszustellen. Der Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen und hat den Namen der Anstalt sowie - im Original, mitgedruckt oder in Faksimile - den Amtsstempel und die Unterschrift des Anstaltsleiters aufzuweisen.Paragraph 17, (1) Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsbericht einer der im Paragraph 16, Absatz eins bis 3 angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt für jedes Behältnis - ausgenommen Ausfuhrplombierungen - einen Klebezettel auszustellen. Der Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen und hat den Namen der Anstalt sowie - im Original, mitgedruckt oder in Faksimile - den Amtsstempel und die Unterschrift des Anstaltsleiters aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen; dieser hat die für Anhänger bestimmten Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben, daß jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels übereinstimmen. Der für ein Behältnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bestimmte Klebezettel ist direkt auf die Verpackung des Behältnisses aufzukleben; hiebei muß die Partienummer des Klebezettels mit der Partienummer des auf das betreffende Behältnis aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen. Bei Ausfuhrplombierungen (§ 8 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) ist kein Klebezettel anzubringen.Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen; dieser hat die für Anhänger bestimmten Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben, daß jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels übereinstimmen. Der für ein Behältnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, bestimmte Klebezettel ist direkt auf die Verpackung des Behältnisses aufzukleben; hiebei muß die Partienummer des Klebezettels mit der Partienummer des auf das betreffende Behältnis aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen. Bei Ausfuhrplombierungen (Paragraph 8, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937) ist kein Klebezettel anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn
das Behältnis gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 6 verschlossen ist,das Behältnis gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 6 verschlossen ist,
bei Behältnissen, bei denen gemäß § 9 die Anbringung einer Plombe vorgesehen ist, diese mit der Plombierzange zusammengepreßt ist,bei Behältnissen, bei denen gemäß Paragraph 9, die Anbringung einer Plombe vorgesehen ist, diese mit der Plombierzange zusammengepreßt ist,
bei Behältnissen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 das Klebesiegel und erforderlichenfalls einige Klebestreifen angebracht sind und,bei Behältnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, das Klebesiegel und erforderlichenfalls einige Klebestreifen angebracht sind und,
soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Klebezettel anzubringen ist, dieser vorschriftsgemäß aufgeklebt ist.
Dokumentnummer
NOR12135506
Alte Dokumentnummer
N8199112870H