Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Vollzug der Plombierung

Paragraph 17, (1) Entspricht die Ware nach dem Untersuchungsbericht einer der im Paragraph 16, Absatz eins bis 3 angeführten Qualitätsstufen, so hat die Anstalt für jedes Behältnis - ausgenommen Ausfuhrplombierungen - einen Klebezettel auszustellen. Der Klebezettel ist von der Anstalt auszufüllen und hat den Namen der Anstalt sowie - im Original, mitgedruckt oder in Faksimile - den Amtsstempel und die Unterschrift des Anstaltsleiters aufzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Klebezettel sind dem Antragsteller auszufolgen; dieser hat die für Anhänger bestimmten Klebezettel auf die Anhänger innerhalb des vorgezeichneten Rahmens derart aufzukleben, daß jeweils die Plombierungsnummer des Anhängers und des auf diesen aufgeklebten Klebezettels übereinstimmen. Der für ein Behältnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, bestimmte Klebezettel ist direkt auf die Verpackung des Behältnisses aufzukleben; hiebei muß die Partienummer des Klebezettels mit der Partienummer des auf das betreffende Behältnis aufgeklebten Klebesiegels übereinstimmen. Bei Ausfuhrplombierungen (Paragraph 8, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937) ist kein Klebezettel anzubringen.
  2. Absatz 3,Die Plombierung gilt als vollzogen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Behältnis gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 6 verschlossen ist,
    2. Ziffer 2
      bei Behältnissen, bei denen gemäß Paragraph 9, die Anbringung einer Plombe vorgesehen ist, diese mit der Plombierzange zusammengepreßt ist,
    3. Ziffer 3
      bei Behältnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, das Klebesiegel und erforderlichenfalls einige Klebestreifen angebracht sind und,
    4. Ziffer 4
      soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein Klebezettel anzubringen ist, dieser vorschriftsgemäß aufgeklebt ist.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135506

Alte Dokumentnummer

N8199112870H