Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gültigkeitsdauer der Plombierung

Paragraph 18, (1) Außer durch Zeitablauf (Paragraph 6, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung (Paragraph 9, Absatz eins,) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand der Plombierung des Behältnisses oder dessen Verschlusses nicht ausgeschlossen werden kann, daß nach der Plombierung das Behältnis geöffnet oder das Anhängeattest oder bei Behältnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, der Klebezettel ausgetauscht wurde.

  1. Absatz 2,Werden Behältnisse, die bereits plombiert waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung vorgestellt, so kann sich - sofern eine Probenahme mit dem Probestecher möglich und die bisherige Plombierung unverletzt ist - die neuerliche Plombierung auf die Probeziehung, Untersuchung der Probe und Anbringung eines neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe gilt für die Verlängerung der Gültigkeit einer Plombierung bei Futterrüben (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937).

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135507

Alte Dokumentnummer

N8199112871H