Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Gültigkeitsdauer der Plombierung
§ 18. (1) Außer durch Zeitablauf (§ 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung (§ 9 Abs. 1) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand der Plombierung des Behältnisses oder dessen Verschlusses nicht ausgeschlossen werden kann, daß nach der Plombierung das Behältnis geöffnet oder das Anhängeattest oder bei Behältnissen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 der Klebezettel ausgetauscht wurde.Paragraph 18, (1) Außer durch Zeitablauf (Paragraph 6, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937) verliert eine Plombierung (Paragraph 9, Absatz eins,) ihre Gültigkeit, wenn nach dem Zustand der Plombierung des Behältnisses oder dessen Verschlusses nicht ausgeschlossen werden kann, daß nach der Plombierung das Behältnis geöffnet oder das Anhängeattest oder bei Behältnissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, der Klebezettel ausgetauscht wurde.
(2)Absatz 2,Werden Behältnisse, die bereits plombiert waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung vorgestellt, so kann sich - sofern eine Probenahme mit dem Probestecher möglich und die bisherige Plombierung unverletzt ist - die neuerliche Plombierung auf die Probeziehung, Untersuchung der Probe und Anbringung eines neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe gilt für die Verlängerung der Gültigkeit einer Plombierung bei Futterrüben (§ 6 Abs. 1 letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937).Werden Behältnisse, die bereits plombiert waren und bei denen die Gültigkeitsdauer der Plombierung abgelaufen ist, neuerlich zur Plombierung vorgestellt, so kann sich - sofern eine Probenahme mit dem Probestecher möglich und die bisherige Plombierung unverletzt ist - die neuerliche Plombierung auf die Probeziehung, Untersuchung der Probe und Anbringung eines neuen Klebezettels beschränken. Dasselbe gilt für die Verlängerung der Gültigkeit einer Plombierung bei Futterrüben (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz des Saatgutgesetzes 1937).
Dokumentnummer
NOR12135507
Alte Dokumentnummer
N8199112871H