Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19. (1) Saatgut der im § 6 Abs. 1 des Saatgutgesetzes 1937 genannten Arten, welches nicht den Norm- oder Grenzwerten der vorliegenden Verordnung entspricht, darf dennoch plombiert werden, wenn esParagraph 19, (1) Saatgut der im Paragraph 6, Absatz eins, des Saatgutgesetzes 1937 genannten Arten, welches nicht den Norm- oder Grenzwerten der vorliegenden Verordnung entspricht, darf dennoch plombiert werden, wenn es
vor dem 1. Juli 1991 geerntet wurde,
bis zum 30. Juni 1992 neu zur Plombierung oder zur Verlängerung der Plombierung vorgestellt wurde und
den in der Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 180/1965, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 462/1989, vorgeschriebenen Norm- oder Grenzwerten entspricht.den in der Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1965,, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1989,, vorgeschriebenen Norm- oder Grenzwerten entspricht.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Plombierung gemäß Abs. 1, so muß im Untersuchungsbericht und auf dem Klebezettel nach dem Muster V der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) der Hinweis „Plombiert auf Grund der vor dem 1. Juli 1991 geltenden Norm- und Grenzwerte'' angeführt sein.Erfolgt die Plombierung gemäß Absatz eins,, so muß im Untersuchungsbericht und auf dem Klebezettel nach dem Muster römisch fünf der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) der Hinweis „Plombiert auf Grund der vor dem 1. Juli 1991 geltenden Norm- und Grenzwerte'' angeführt sein.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Normwert, BGBl. Nr. 236/1937
Dokumentnummer
NOR12135508
Alte Dokumentnummer
N8199112872H