Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
07.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
5. ABSCHNITT
Umsetzung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21. (1) Für Saatgut, welches ab 11. Juli 1994 in Verkehr gebracht wird, gelten die im I. Teil der „Methoden'' der Bundesanstalt für Pflanzenbau festzusetzenden Normen und Grenzwerte und Vorschriften über die Plombierung.Paragraph 21, (1) Für Saatgut, welches ab 11. Juli 1994 in Verkehr gebracht wird, gelten die im römisch eins. Teil der „Methoden'' der Bundesanstalt für Pflanzenbau festzusetzenden Normen und Grenzwerte und Vorschriften über die Plombierung.
(2)Absatz 2,Saatgut, welches nicht den im I. Teil der „Methoden'' der Bundesanstalt für Pflanzenbau festzusetzenden Normen und Grenzwerten und Vorschriften über die Plombierung entspricht, darf bis zum 31. Oktober 1995 in Verkehr gebracht werden, wenn esSaatgut, welches nicht den im römisch eins. Teil der „Methoden'' der Bundesanstalt für Pflanzenbau festzusetzenden Normen und Grenzwerten und Vorschriften über die Plombierung entspricht, darf bis zum 31. Oktober 1995 in Verkehr gebracht werden, wenn es
bis zum 31. Dezember 1994 geerntet wurde und
bis zum 31. Oktober 1995 neu zur Plombierung oder zur Verlängerung der Plombierung vorgestellt wurde und
dem Saatgutgesetz 1937 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 337/1991, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, entspricht.dem Saatgutgesetz 1937 und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991,, zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 236, entspricht.
Dokumentnummer
NOR12137595
Alte Dokumentnummer
N8199438371J