Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
07.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 22. Jedermann kann während der Amtsstunden in die „Methoden'' der Bundesanstalt für Pflanzenbau bei dieser Anstalt oder bei der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Paragraph 22, Jedermann kann während der Amtsstunden in die „Methoden'' der Bundesanstalt für Pflanzenbau bei dieser Anstalt oder bei der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
Dokumentnummer
NOR12137596
Alte Dokumentnummer
N8199438372J