Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ergänzende Bestimmungen über die kleinste zur
Untersuchung einzusendende Menge
§ 3. (1) Proben werden nur dann nach den Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (§ 13 Abs. 8 des Saatgutgesetzes 1937) untersucht, wenn die in der entsprechenden Spalte der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mindestmengen eingehalten werden. Andernfalls erfolgt keine Untersuchung der Proben.Paragraph 3, (1) Proben werden nur dann nach den Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau (Paragraph 13, Absatz 8, des Saatgutgesetzes 1937) untersucht, wenn die in der entsprechenden Spalte der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Mindestmengen eingehalten werden. Andernfalls erfolgt keine Untersuchung der Proben.
(2)Absatz 2,Die Mindestgröße der Einsendeproben für Pillensaatgut zur Untersuchung der Reinheit und Keimfähigkeit hat mindestens 7 500 Pillen, für Informationsproben ohne amtliche Probenahme mindestens 1 200 Pillen zu umfassen. Bei Einbeziehung der Bestimmung des zahlenmäßigen Besatzes nach der Depilierung muß die Einsendeprobe 25 000 Pillen umfassen. Die Einsendeprobe bei inkrustiertem und granuliertem Saatgut muß 25 000 Verbreitungseinheiten umfassen.
Dokumentnummer
NOR12135492
Alte Dokumentnummer
N8199112856H