Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ergänzende Bestimmungen über die Keimfähigkeit
§ 5. (1) Wenn der Anteil normal keimender Samen oder keimender Knäuel eine sichere Beurteilung der Sämereien nicht zuläßt, ist an dessen Stelle für die Beurteilung der Keimfähigkeit der Anteil triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.Paragraph 5, (1) Wenn der Anteil normal keimender Samen oder keimender Knäuel eine sichere Beurteilung der Sämereien nicht zuläßt, ist an dessen Stelle für die Beurteilung der Keimfähigkeit der Anteil triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Sämereien, für die in der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ein höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad schlechter als der Normwert, aber nicht schlechter als der Grenzwert ist, nur nach zweckentsprechender und wirksamer Behandlung (Beizung, Bestrahlung u. dgl.) in Verkehr gebracht werden.Sämereien, für die in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad schlechter als der Normwert, aber nicht schlechter als der Grenzwert ist, nur nach zweckentsprechender und wirksamer Behandlung (Beizung, Bestrahlung u. dgl.) in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Bei Vermehrungssaatgut darf der Grenzwert der Keimfähigkeit und Triebkraft bis 20% unter nachfolgenden Voraussetzungen unterschritten werden:
das Saatgut muß ausdrücklich als Vermehrungssaatgut gekennzeichnet sein (zB Superelite, Elite bzw. Vorstufensaatgut, Basissaatgut),
auf die verminderte Keimfähigkeit muß auf den Sacketiketten, Begleitpapieren (zB Rechnung, Lieferschein) und in einer speziellen Anbauanleitung hingewiesen werden,
das Saatgut darf nicht zu anderen Saat zwecken als zur weiteren Vermehrung in Verkehr gebracht werden und
das Saatgut muß den übrigen Anforderungen der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen.das Saatgut muß den übrigen Anforderungen der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12135494
Alte Dokumentnummer
N8199112858H