Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1991 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199130.06.1997 BGBl. Nr. 337/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 337/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ergänzende Bestimmungen über die Keimfähigkeit

Paragraph 5, (1) Wenn der Anteil normal keimender Samen oder keimender Knäuel eine sichere Beurteilung der Sämereien nicht zuläßt, ist an dessen Stelle für die Beurteilung der Keimfähigkeit der Anteil triebkräftiger Samen (Knäuel) heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Sämereien, für die in der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ein höchstzulässiger Anteil infizierter Samen oder sonstige Anforderungen an die Gesundheit vorgeschrieben sind, dürfen, wenn der Infektionsgrad schlechter als der Normwert, aber nicht schlechter als der Grenzwert ist, nur nach zweckentsprechender und wirksamer Behandlung (Beizung, Bestrahlung u. dgl.) in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 3,Bei Vermehrungssaatgut darf der Grenzwert der Keimfähigkeit und Triebkraft bis 20% unter nachfolgenden Voraussetzungen unterschritten werden:
    1. Ziffer eins
      das Saatgut muß ausdrücklich als Vermehrungssaatgut gekennzeichnet sein (zB Superelite, Elite bzw. Vorstufensaatgut, Basissaatgut),
    2. Ziffer 2
      auf die verminderte Keimfähigkeit muß auf den Sacketiketten, Begleitpapieren (zB Rechnung, Lieferschein) und in einer speziellen Anbauanleitung hingewiesen werden,
    3. Ziffer 3
      das Saatgut darf nicht zu anderen Saat zwecken als zur weiteren Vermehrung in Verkehr gebracht werden und
    4. Ziffer 4
      das Saatgut muß den übrigen Anforderungen der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechen.

Gesetzesnummer

10010656

Dokumentnummer

NOR12135494

Alte Dokumentnummer

N8199112858H